Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bedingungen

1.1.
Für die Übernahme aller Aufträge, Leistungen und Lieferungen, auch solche aufgrund künftiger Geschäftsabschlüsse, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich.
1.2.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Der Auftraggeber kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser Bedingungen nur bis zur Auftragserteilung geltend machen, in keinem Falle jedoch nach Empfang der Ware bzw. nach Ausführung unserer Leistungen.

2. Preise - Entgelte - Rechnungsstellung

2.1.
Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung umfassen unsere Preise nur unsere eigenen Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Miete für Behälter, nicht aber etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt und sind, auch im Falle von Reklamationen unserer Leistungen, auf jeden Fall sofort und ohne Abzug der Zahlung fällig.

2.2.
Unsere Entgelte sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Abgaben, wie z. B. Beseitigungs- und Verwertungskosten in Rechnung zu stellen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.

2.3.
Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt setzt sich gegebenenfalls aus nachfolgenden Positionen zusammen:
a) vereinbarter Abfuhrpreis
b) Behältermietzins
c) Entsorgungskosten und Auslagen
d) gesetzliche Gebühren und Abgaben
e) gesetzliche Mehrwertsteuer

2.4.
Telefonische Auskünfte unserer Mitarbeiter über die Höhe der Entsorgungskosten sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3. Zahlungsbedingungen

3.1.
Unsere Rechnungen sind 8 Tage nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Skonto- und sonstige Abzüge sind unzulässig.
3.2.
Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet von Reklamationen. Aufrechnung ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
3.3.
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und zahlungshalber angenommen. Wechsel- bzw. Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Bei Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 5% p. a.. Beiden Seiten steht der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens offen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.4.
Bei Lieferung und Leistungen an Abnehmer, über deren Zahlungsfähigkeit wir nicht genügend unterrichtet sind, behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherstellung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsabschluß zu beanspruchen.

4. Verantwortlichkeiten - Transport - Beschaffenheit und Eignung der Behältnisse

4.1.
Der Auftraggeber hat Gewicht, Zusammensetzung und andere Eigenschaften des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Er haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und derenÜber einstimmung mit dem tatsächlichen Inhalt der Transportbehälter.
4.2.
Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher abfallrechtlicher Pflichten, insbesondere nach dem Absender, dem Verlader und/oder dem Befüller treffenden Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, ist der Auftraggeber verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch uns setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung mit uns hierüber voraus.
4.3.
Die Feststellungen des Entsorgers bezüglich der Einstufung von Abfällen gehen den Angaben des Auftraggebers vor und sind für die Abrechnung allein maßgebend. Insbesondere bei Sammelentsorgungen sind nachträgliche Reklamationen ausgeschlossen.
4.4.
Soweit wir mit dem Auftraggeber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen haben, garantiert der Auftraggeber, daß die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfallbeseitigungssatzung bzw. den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder der Beseitigungsanlage zugelassen sind. Er bestätigt mit umseitiger Unterschrift, diese Anlieferungskriterien zur Kenntnis genommen zu haben.
4.5.
Für die Transporteignung von kundeneigenen Behältnissen ist der Auftraggeber allein verantwortlich.
4.6.
Der Auftraggeber hat die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die während des Transportes nicht ordnungsgemäßer Ladung erforderlich werden.

5. Zurückweisung von Leistungen und Rücktritt

5.1.
Wir können die Leistungen verweigern, wenn Abfälle angeliefert werden, die von den bei Vertragsabschluß vorgelegten Unterlagen in erheblichem Maße abweichen oder der Auftraggeber falsche Angaben über die Abfallherkunft macht.
5.2.
Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn:
a) wiederholt ein Fall von vorstehender Ziff. 5.1. eintritt.
b) die Entsorgungen nach Vertragsschluß durch Gesetz, Verordnung, behördliche Auflage oder ähnliches unzulässig oder unzumutbar wird.
c) der Auftraggeber zahlungsunfähig wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vergleichsverfahren beantragt wird.
5.3.
im Falle eines Rücktritts nach Ziff. 5.2. steht uns ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des positiven Vertragsinteresses

6. Sorgfaltsmaßstab - Haftung für Schäden

6.1.
Alle Behälter werden auf Anweisung und Gefahr des Auftraggebers abgestellt. Der Standort muß ohne besondere Schwierigkeiten ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter gewährleisten. Für Beschädigungen des Abstellplatzes, ausreichende Bodenbeschaffenheit sowie evtl. Verschmutzung der Straße oder des Platzes übernehmen wir keine Haftung.
6.2.
Verfüllung und abfuhrbereite Aufstellung der Behälter ist Sache des Auftraggebers. Dabei hat er die jeweiligen Befüllungsvorschriften zu beachten. Etwaige erforderliche Sondernutzungsgenehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu beschaffen und uns auf Verlangen nachzuweisen.
6.3.
Die Behälter sind gegen Benutzung und Beschädigung durch Dritte zu sichern, pfleglich zu behandeln, regelmäßig zu reinigen und vor vermeidbarem Verschleiß zu schützen. Schäden an Mietbehältern hat der Auftraggeber uns unverzüglich anzuzeigen und zu tragen, soweit er nicht nachweist, daß diese ohne sein Verschulden entstanden sind.

7. Vertragsdauer - Kündigung

7.1.
Soweit der Auftraggeber und der Auftragnehmer nicht einzelvertraglich etwas anderes vereinbart haben, beträgt die Laufzeit zunächst 2 Jahre.
7.2.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
7.3.
Im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Kündigung durch den Kunden steht uns ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25% des positiven Vertragsinteresses zu. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens steht beiden Seiten offen.
7.4.
Sofern wir dem Auftraggeber Behälter zur Verfügung stellen, werden diese dem Auftraggeber vermietet, es gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB) soweit nichts anderes bestimmt ist.

8. Ablieferung in der Beseitigungsanlage - Zusatzkosten

8.1.
Ergeben sich bei der Ablieferung der Abfälle in einer Entsorgungsanlage Verzögerungen, so hat der Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten zu tragen, sofern uns kein Verschulden an der Verzögerung trifft.
8.2.
Nimmt die Entsorgungsanlage die Abfälle nicht an, so holen wir unverzüglich die Anweisung des Auftraggebers über die weitere Vorgehensweise ein. Kosten eines Weiter- und Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung der Abfälle oder Wertstoffe hat der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt auch, wenn er nach Rückfragen keine, eine verspätete oder undurchführbare Anweisung gibt und dadurch billigend in Kauf nimmt, daß wir für ihn im Auftrag nach unserem Ermessen handeln oder der Auftraggeber nicht erreichbar ist.

9. Zwischenlagerung

9.1.
Wir sind zur Zwischenlagerung der Abfälle oder Wertstoffe berechtigt, aber nicht verpflichtet.
9.2.
Werden die Abfälle zum Transport in auftraggebereigenen Behältern bereitgestellt, sind wir berechtigt, diese Behälter für die Zwischenlagerung kostenfrei zu verwenden.

10. Lieferzeiten

10.1.
Zeitangaben für unsere Lieferungen und Leistungen sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin von uns schriftlich zugesagt wurde. Auch für die Einhaltung von bestimmten Uhrzeiten kann keine Haftung übernommen werden, sofern wir diese nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt haben.
10.2.
Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber bezüglich der noch offenstehenden Lieferungen und Leistungen Rücktritt erklären.
10.3.
Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie Krieg, Brand, Energiemangel, Maschinenbruch, Streiks, behördlichen Anordnungen oder Transportschwierigkeiten berechtigen uns, die Liefer- bzw. Leistungstermine aufzuschieben oder unsere Leistungsverpflichtung durch Kündigung oder Teilkündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. Im Falle der Kündigung oder Teilkündigung hat der Auftraggeber von uns bereits in Empfang genommene Abfälle zurückzunehmen.

11. Gefahrübergang/Eigentumsverschaffung

11.1.
Sofern dies mit dem Auftraggeber nicht schriftlich anders vereinbart wurde, erwerben wir zu keiner Zeit Eigentum an den von uns beförderten oder in unseren Behältnissen befindlichen Abfällen. Diese gehen gegebenenfalls mit Annahme durch den Entsorger/Verwerter unmittelbar in dessen Eigentum über.

12. Gewährleistung - Haftung

12.1.
Es ist alleinige Sache des Auftraggebers, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß in seinem Einflußbereich die ordnungsgemäße Abwicklung aller Vorgänge im Zusammenhang mit von uns durchzuführenden Dienstleistungen gewährleistet ist. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder sonst wie unautorisiertes Handeln von Personen im Einflußbereich des Auftraggebers entstehen, haften wir nicht.
12.2.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche gegen uns auf Vertragsstrafen, Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung - auch aus Verletzung bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch für Schäden an Behältnissen, die nicht von uns gestellt werden sowie für Schäden, die von solchen Behältnissen verursacht werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

13.1.
Für alle Verträge mit Vollkaufleute gilt Langen als Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht.
13.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.





EVG - Entsorgungs- und
Verwertungsgesellschaft MbH
Robert-Bosch-Strasse 15
63225 Langen

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